Hallo @josephine_P ,
ich habe hierzu einfach einmal kurz etwas recherchiert :)
Bei Haufe findet sich dazu folgende Angabe (Hervorhebungen sind von mir und finden sich nicht im Original):
Ausnahmen von der Verpflichtung
Nicht in jedem Fall ist eine E-Rechnung im o.g. Sinne verpflichtend. So können z. B. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) weiterhin als "sonstige Rechnungen" im o.g. Sinne übermittelt werden, also z.B. in Papierform. Gleiches gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV). Beide können aber auch als E-Rechnung ausgestellt und übermittelt werden, wenn der Empfänger zustimmt (formlos, ggf. auch konkludent).
Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen ist der Gesamtbetrag der Rechnung für die Vereinfachung maßgeblich, auch wenn nicht für alle mit der Rechnung abgerechneten Leistungen eine E-Rechnungspflicht besteht (und ggf. der Anteil der E-Rechnungspflichtigen Leistungen unter 250 EUR liegt). Übersteigt der Gesamtbetrag 250 EUR, braucht es also eine E-Rechnung (vgl. BMF, Schreiben v. 15.10.2024, Tz. 23).
Sowie hier von der IHK:
Umsätze an private Endverbraucher (B2C) sowie grenzüberschreitende B2B-Umsätze sind nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.
Eine e-Rechnungspflicht scheint mir daher generell nur bei B2B-Geschäften über 250€ notwendig zu sein.
(Angaben ohne Gewähr und nur mit Verweis auf die angegebenen Quellen, da ich nur Community Manager und kein Steuerfachwirt oder der Gleichen bin )
Ich hoffe, ich konnte dir dennoch weiterhelfen und beste Grüße
Danke Dennis, das hilft mir auf jeden Fall schonmal weiter.
Beste Grüße
Uch finde es wichtig zu erwähnen, dass für die Empfangspflicht eine Mail Adresse ausreicht.
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1017282